Mindestlohngesetz
 

MiLoG

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 16. August 2014 in Kraft getreten und gilt seit dem 1. Januar 2015.

 

Die betroffenen Arbeitgeber sind verpflichtet die täglichen Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer) für 2 Jahre aufzubewahren (siehe auch Auszug).

Auszug

§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

(1)   Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

 

Unsere Lösung zum Mindestlohngesetz (MiLoG)

Für bestehende Kunden:

In der NovaTime oder Time 3010 können Sie sich für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen eigenen Erfassungs- und Auswertebereich MiLoG einrichten.

Für neue Kunden:

Sie können hier unser „Einsteigerpaket“ oder die Time 3010 einsetzen, je nach Anforderung und Unternehmensgröße.

Lassen Sie sich doch einfach beraten. Vereinbaren Sie einen Termin unter h.nowak@azs.de oder 03473 815349.